Lizenzierungspflicht bei Serviceverpackungen
Bei Serviceverpackungen trifft die Beteiligungspflicht an dualen Systemen ab dem 01. Januar 2009 die Erstinverkehrbringer. Dies sind diejenigen, die die Verpackung erstmals als Einheit von Verpackung und Ware in den Verkehr bringen, also Letztvertreiber wie rechtlich selbständige Franchisenehmer, Bäckereien oder Imbissbetriebe.
Diese Erstinverkehrbringer können jedoch, sofern die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von Ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.
Somit soll verhindert werden, dass die große Anzahl kleiner und mittelständischer Betriebe selbst Lizenzvereinbarungen mit dualen Systemen treffen muss.
Die Übertragung der Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System kann vom Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen nur einmal "nach oben" weitergegeben werden. Jedoch kann der durch Übertragung Verpflichtete sich eines beauftragten Dritten zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen.