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Vollständigkeitserklärung (VE)

Die VE umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Kunststoffe, Verbunde, Weißblech und Aluminium. Zusätzlich müssen die Unternehmen die Verpackungen aufführen, die durch Selbstentsorger (ab 01. Januar 2009 Branchenlösungen) entsorgt werden. Verantwortlich für die Hinterlegung sind die Erstinverkehrbringer. Analog zu den Lizenzierungsregeln kann die Pflicht zur Abgabe der VE bei Serviceverpackungen auf Vertreiber, Vorvertreiber oder Hersteller übertragen werden. Die VE muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einem unabhängigen Sachverständigen testiert und anschließend bei der örtlichen IHK hinterlegt werden.

Bagatellgrenzen
Um die rund 30.000 Unternehmen, die potenziell eine VE abgeben müssten, von unnötigen Bürokratiekosten zu entlasten, wurden auf Anregung der IHK-Organisation Bagatellgrenzen in der Novelle festgeschrieben. Eine VE ist danach nicht nötig bei bis zu:
80.000 kg bei Glas oder
50.000 kg bei Papier, Pappe, Karton oder
30.000 kg bei sonstigen Verpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium).

Erstmalig müssen Unternehmen die VE zum 1. Mai 2009 abgeben. Da die Novelle erst im April 2008 in Kraft tritt, umfasst die erste VE nur die Daten von April bis Ende 2008. Allerdings gilt für die oben genannten Bagatellgrenzen die Verpackungsmenge des gesamten Kalenderjahres 2008. Alle künftigen Hinterlegungen erfolgen dann immer zum 1. Mai eines jeden Jahres mit den Verpackungsdaten des vorangegangenen Kalenderjahres.

» Gesetzestext Verpackungsverordnung
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